Heizkostenzuschuss (ab 28.12.2009 bis 15.04.2010 zu beantragen)

Heizkostenzuschuss (ab 28.12.2009 bis 15.04.2010 zu beantragen)

Die OÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 21. Dezember 2009 für die Heizperiode 2009/2010 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen.

 

Dieser Regierungsbeschluss sieht für die Zuerkennung des Heizkostenzuschusses folgende Richtlinien vor:

 

Ø  Die Antragsfrist läuft vom 28. Dezember 2009 bis 15. April 2010, wobei für sämtliche Anträge die Einkommensverhältnisse des Jahres 2009 auf die festgelegten Einkommensgrenzen anzuwenden sind.

 

Ø  Es muss sich bei der Wohnung, für die der Heizkostenzuschuss beantragt wird, um den HAUPTWOHNSITZ handeln und die Wohnung muss im Bundesland OÖ sein. Dieser Hauptwohnsitz muss während des Antragszeitraumes gegeben sein und zumindest für die Dauer von 2 Monaten bestehen.

 

Ø  Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn-/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.

 

Ø  Ein Heizkostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen haben. Demnach ist die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an jene Personen ausgeschlossen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass für ihre Heizkosten Dritte aufzukommen haben (z.B. im Rahmen eines Übergabevertrages).

 

Für die Beheizung einer Wohnung – gleichgültig mit welchem Energieträger – wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss gewährt. Dieser beträgt 220,- Euro bei Unterschreiten der festgesetzten Einkommensgrenze und 110,- Euro bei Überschreiten dieser Einkommensgrenze um bis zu max. 50,- Euro.

 

Soziale Bedürftigkeit liegt vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen, aller tatsächlichen im Haushalt der Wohnung lebenden Personen, kleiner als die Summe der nachfolgenden anzuwendenden Richtsätze ist.

Alleinstehende:                                    783,99 Euro

Ehepaar/Lebensgemeinschaft:      1.175,45 Euro

je Kind:                                                 111,23 Euro

Bei Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kind(ern) ist für das „Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze von 783,99 Euro anzuwenden; bei gemeinsamem Haushalt von Geschwistern jeweils dieser Richtsatz.

 

Im sinne eines wirtschaftlichen Einkommens-Begriffes zählen zum Einkommen alle zur Deckung des Lebensbedarfes bestimmten Leistungen, wie z.B. Arbeitslohn, (Witwen/Waisen)-Pension einschließlich allfälliger Ausgleichszulage, Zusatzrente, erhaltene Unterhaltszahlungen (Alimente), Unterhaltsvorschüsse, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Unterhaltsvorschüsse, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Vermögenswerten.

 

Vom Einkommen in Abzug zu bringen sind allenfalls zu bezahlende Unterhaltsleistungen für geschieden Ehepartner (dazu zählen auch Unterhaltsleistungen für eine/n in einem Alten- u. Pflegeheim untergebrachten Ehepartner/in) bzw. Alimentationsleistungen für Kinder.

 

Nicht zum Einkommen zählen Sonderzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld), die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus, Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld u.dgl.

 

 

Die Antragstellung hat am Gemeindeamt Michaelnbach zu erfolgen. Mitzubringen sind entweder der Jahreslohnzettel 2009, die Lohnzettel von Juli bis Dezember 2009 oder der Pensionsabschnitt vom Dezember 2009

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. (Tel.: 07277/2555)

21.12.2009